FG München - Urteil vom 17.07.2008
14 K 2222/07
Normen:
FGO § 47 ; FGO § 54 ; FGO § 55 ; FGO § 56 ; AO § 87 ; AO § 122 ; VwZG § 9 ; ZPO § 222 ; BGB § 187 ; BGB § 188 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Klage, wenn Beteiligter der deutschen Sprache nicht mächtig ist; Rechtsirrtum über Verfahrensfragen

FG München, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 14 K 2222/07

DRsp Nr. 2008/19766

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Klage, wenn Beteiligter der deutschen Sprache nicht mächtig ist; Rechtsirrtum über Verfahrensfragen

1. Verfügt ein Beteiligter nicht über eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache und versäumt er deshalb die Klagefrist, muss dieser Umstand bei der Prüfung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angemessen berücksichtigt werden. 2. Im Übrigen hat der der Amtssprache nicht mächtige Beteiligte jedoch dieselben Sorgfaltspflichten wie jeder andere Beteiligte. 3. Ein Rechtsirrtum über Verfahrensfragen kann bei einem rechtsunkundigen Steuerpflichtigen zur Wiedereinsetzung in den vorige Stand führen. Bei berufsmäßigen Vertretern (z.B. Steuerberater) begründet die mangelnde Kenntnis über verfahrensrechtliche Fristen dagegen grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf. Hier kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur ausnahmsweise in Betracht.

Normenkette:

FGO § 47 ; FGO § 54 ; FGO § 55 ; FGO § 56 ; AO § 87 ; AO § 122 ; VwZG § 9 ; ZPO § 222 ; BGB § 187 ; BGB § 188 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Überlassung der von der Klägerin eingeführten MP3-Player zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu Recht wegen des Verdachts einer Patentrechtsverletzung ausgesetzt wurde.