FG Saarland - Urteil vom 27.09.2006
1 K 251/03
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Antragsfrist

FG Saarland, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 1 K 251/03

DRsp Nr. 2007/259

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Antragsfrist

Der Hinweis der Finanzverwaltung in dem Hinweis 217 zu den Einkommensteuerrichtlinien auf das zu § 42c Abs. 2 EStG ergangene BFH-Urteil v. 10.7.1987, VI R 160/86, BStBl 1987 II S. 827 führt bei Versäumung der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG dazu, dass ein Steuerpflichtiger darauf vertrauen kann, dass bei Abgabe der Steuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt sich das zuständige Finanzamt nicht auf die Fristversäumnis berufen wird.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin streitet mit dem Beklagten um die Rechtzeitigkeit eines von ihr gestellten Antrags auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.