FG München - Beschluss vom 29.11.2006
9 K 3536/05
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; AO (1977) § 110 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist für Antragsveranlagung

FG München, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 9 K 3536/05

DRsp Nr. 2007/529

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist für Antragsveranlagung

Eine Klage hat für das Prozesskostenhilfeverfahren hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller geltend macht, ihm sei weder durch Hinweise in den Medien, noch aus den Erläuterungen zur Lohnsteuerkarte bekannt geworden, dass ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nur innerhalb einer Zweijahresfrist gestellt werden könne.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; AO (1977) § 110 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2002.