BFH - Beschluss vom 23.08.2011
X R 2/11
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3060/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung bei erstmaligen Verschuldens eines seit Jahren zuverlässigen Mitarbeiters

BFH, Beschluss vom 23.08.2011 - Aktenzeichen X R 2/11

DRsp Nr. 2011/17115

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung bei erstmaligen Verschuldens eines seit Jahren zuverlässigen Mitarbeiters

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2;

Gründe

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I.

Zwischen dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ist streitig, ob der Kläger die Steuerbegünstigung gemäß §§ 10f, 7h des Einkommensteuergesetzes für das von ihm in Berlin erworbene Wohneigentum beanspruchen kann. Das Finanzgericht wies die Klage ab, ließ in seinem Urteil vom 17. November 2010 jedoch die Revision zu. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers W legte mit dem Schriftsatz vom 21. Januar 2011 fristgerecht Revision ein und beantragte gleichzeitig die Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision um einen Monat. Mit Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 28. Januar 2011, das in der Kanzlei der W am 31. Januar 2011 einging, wurde die Begründungsfrist bis zum 22. März 2011 verlängert.