FG München - Urteil vom 14.07.2009
13 K 55/08
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 35a Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 142
EFG 2010, 745

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung bei der Briefbeförderung; Entfernungspauschale: offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung; Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen

FG München, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 13 K 55/08

DRsp Nr. 2010/5665

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung bei der Briefbeförderung; Entfernungspauschale: offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung; Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen

1. Auch nach Erlass der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I 1999, 2418) dürfen die Beteiligten darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. Dies gilt auch dann, wenn allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu rechnen ist. 2. Eine nur unwesentliche Zeitersparnis - im Streitfall von jeweils etwa 5 Minuten auf der Hin- und Rückfahrt - führt nicht dazu, dass eine tatsächlich benutzte, gegenüber der kürzesten Straßenverbindung längere Strecke bei der Berechnung der Entfernungspauschale zu Grunde gelegt werden kann. 3. Eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist nicht zu gewähren, soweit diese nicht im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in der Werkstatt des Handwerksbetriebs ausgeführt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 35a Abs. 2;

Tatbestand: