BFH - Beschluß vom 14.10.1998
X R 87/97
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 621

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

BFH, Beschluß vom 14.10.1998 - Aktenzeichen X R 87/97

DRsp Nr. 1999/1488

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

1. Die ordnungsgemäße Ausgangskontrolle im Büro eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts erfordert grds., dass Fristen im Fristenkontrollbuch erst aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch gelöst werden. 2. Jeder Prozessbevollmächtigte muss durch seine Büroorganisation dafür Sorge tragen, dass die rechtzeitige Erledigung fristgebundener Sachen gewährleistet und insbesondere am Abend jeden Arbeitstages anhand eines Fristenkalenders überprüft wird (ständige Rspr.). 3. Lücken in der Begründung eines Wiedereinsetzungsbegehrens können nach Ablauf der 2-Wochenfrist nicht mehr geschlossen werden; vielmehr dürfen lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben nach Fristablauf noch erläutert und vervollständigt werden.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe: