BFH - Urteil vom 25.02.1999
X R 102/98
Normen:
FGO §§ 56 115 Abs. 5 § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1221

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

BFH, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen X R 102/98

DRsp Nr. 1999/6133

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der 2-Wochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO. Dies erfordert, dass die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, innerhalb der Antragsfrist von 2 Wochen mitgeteilt werden. Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn diese Tatsachen innerhalb der Frist schlüssig vorgetragen werden. Erforderlich ist eine vollständige Darstellung der Ereignisse, die zur Fristversäumung geführt haben und die unverschuldete Säumnis belegen sollen. 2. Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften und der im Urteil des FG enthaltenen zutreffenden Rechtsmittelbelehrung eingetretene Versäumung der Revisionsfrist ist bei einem Steuerberater grds. unentschuldbar und eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen. 3. Beruft sich ein Steuerberater auf ein (nicht zu vertretenes) Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt.

Normenkette:

FGO §§ 56 115 Abs. 5 § 120 Abs. 1 ;

Gründe: