BFH - Beschluss vom 14.05.2007
VIII B 47/07
Normen:
FGO § 56, § 116 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1684
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 69/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

BFH, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen VIII B 47/07

DRsp Nr. 2007/13036

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

1. Der Bevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsgesuchs vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung/Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss vortragen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, dass in seinem Büro die Fristen entspr. seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden. Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürofräfte kontrolliert und überwacht hat. 2. Der bloße Vortrag, es handele sich um einen langjährigen Mitarbeiter, der ausgebildeter Steuerfachangestellter und Wirtschaftsassistent sei, begründet noch nicht zwingend, dass der Mitarbeiter bei der Fristenkontrolle bisher auch stets zuverlässig gearbeitet hat.

Normenkette:

FGO § 56, § 116 Abs. 3 S. 1;

Gründe: