BFH - Beschluß vom 15.10.1999
III B 51/99
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 575

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristen und Verschulden des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluß vom 15.10.1999 - Aktenzeichen III B 51/99

DRsp Nr. 2000/926

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristen und Verschulden des Prozessbevollmächtigten

1. Bestimmte minderbedeutsame Routineaufgaben darf ein Prozessvertreter einer als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen. Dazu zählen z. B. die Berechnung einfacher und in dem jeweiligen Büro geläufiger Fristen, die Eintragung in das Fristenkontrollbuch und die weitere Kontrolle der Fristen. 2. Der Prozessvertreter kann sich nur von der routinemäßigen Fristenüberwachung entlasten. Wird ihm eine fristgebundene Sache vor Fristende vorgelegt, muss er den Fristablauf eigenverantwortlich nachprüfen und anlässlich dieser Bearbeitung eine (erneute) Fristenprüfung vornehmen.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Dies folgt schon daraus, daß sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und innerhalb dieser Frist auch zu begründen. Im Streitfall ist die Begründung erst nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Urteils vorgelegt worden.