Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Dies folgt schon daraus, daß sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und innerhalb dieser Frist auch zu begründen. Im Streitfall ist die Begründung erst nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Urteils vorgelegt worden.
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