FG Niedersachsen - Urteil vom 25.08.2005
7 K 55/05
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1386

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumung; Steuerlicher Berater - Keine unverschuldete Fristversäumung bei Hinzuziehung steuerlicher Berater

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 7 K 55/05

DRsp Nr. 2006/23073

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumung; Steuerlicher Berater - Keine unverschuldete Fristversäumung bei Hinzuziehung steuerlicher Berater

1. Zu den Voraussetzungen einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG. 2. Nur wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, von dem ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, kommt eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 EStG in Betracht. 3. Ist ein Steuerpflichtiger schon seit Jahren steuerlich beraten, kommt ein nicht schuldhaftes Versäumen der Zwei-Jahres-Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG schon deshalb nicht in Betracht, weil ein etwaiges Unterlassen der steuerlicher Berater dem Steuerpflichtigen zuzurechnen wäre.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für das Streitjahr zu veranlagen ist.

Die Klägerin ist Arbeitnehmerin und hat ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2001) am 10. Dezember 2004 eingereicht. Der Beklagte lehnte die Durchführung der Veranlagung ab, da die zweijährige Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG versäumt sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.