Streitig ist, ob die Klägerin für das Streitjahr zu veranlagen ist.
Die Klägerin ist Arbeitnehmerin und hat ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2001) am 10. Dezember 2004 eingereicht. Der Beklagte lehnte die Durchführung der Veranlagung ab, da die zweijährige Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG versäumt sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.
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