BGH - Beschluss vom 14.05.2020
V ZB 162/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 5/14
LG Dortmund, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 263/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bzgl. Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen V ZB 162/16

DRsp Nr. 2020/8691

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bzgl. Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

Ein Rechtsanwalt kann sich bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrags als Telefax hinsichtlich der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts grundsätzlich auf sein zuverlässiges Personal verlassen. Die anwaltliche Prüfungspflicht bezieht sich nur auf die Richtigkeit der Bezeichnung des Gerichts, nicht dagegen auf die richtige postalische Anschrift oder die richtige Wahl der Telefaxnummer. Hierbei handelt es sich um eine einfache büromäßige Aufgabe ohne jeden rechtlichen Bezug, deren Erledigung der Rechtsanwalt seinem geschulten, zuverlässigen Personal überlassen darf.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. Oktober 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 110.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.