BGH - Beschluss vom 22.11.2022
XI ZB 13/22
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2023, 708
MDR 2023, 315
MDR 2023, 345
NJW 2023, 1224
WM 2023, 37
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 134/21
OLG Köln, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 108/21

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Organisationsverschulden eines Prozessbevollmächtigten auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze

BGH, Beschluss vom 22.11.2022 - Aktenzeichen XI ZB 13/22

DRsp Nr. 2023/274

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Organisationsverschulden eines Prozessbevollmächtigten auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze

Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze (hier: fehlerhafte Streichung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender) steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür getroffen wurde, dass auf der zweiten Stufe der Ausgangskontrolle bei normalem Verlauf der Dinge die Frist mit Sicherheit gewahrt worden wäre. Versagt diese Kontrolle, ist ein Rückgriff auf ein Anwaltsverschulden auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. April 2022 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 35.000 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.