OLG Dresden - Beschluss vom 18.11.2019
4 U 2188/19
Normen:
ZPO § 233;
Fundstellen:
BauR 2020, 1213
FamRZ 2020, 849
MDR 2020, 274
MDR 2020, 306
MMR 2020, 136
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 480/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungsbegründungsfristFehlgeschlagene TelefaxübertragungVerpflichtung zur Übermittlung aus dem beA

OLG Dresden, Beschluss vom 18.11.2019 - Aktenzeichen 4 U 2188/19

DRsp Nr. 2020/791

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Fehlgeschlagene Telefaxübertragung Verpflichtung zur Übermittlung aus dem beA

Scheitert die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu versenden. Das Unterlassen ist der vertretenen Partei nur dann nicht als schuldhaftes Versäumnis zuzurechnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Übermittlung aus dem beA nicht möglich war.

I. Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.858,09 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233;

Gründe:

I.