I. Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. August 2019 wird als unzulässig verworfen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.858,09 € festgesetzt.
I.
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