OLG Bamberg - Beschluss vom 25.04.2019
8 U 2/19
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 556/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungsbegründungsfristFristverlängerungen in MassenverfahrenZweiter Fristverlängerungsantrag

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 8 U 2/19

DRsp Nr. 2019/13107

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Fristverlängerungen in Massenverfahren Zweiter Fristverlängerungsantrag

1. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet die Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Da es keine allgemeingültigen Zeitvorgaben für die Erledigung von gerichtlichen Verfahren gibt und auch der Rechtsprechung des EGMR keine verbindlichen Richtlinien entnommen werden können, ist die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. (Rn. 21)2. Bei der Bewilligung von Fristverlängerungen kann in sog. Massenverfahren zu berücksichtigen sein, dass auch die Kapazitäten der regelmäßig beteiligten Rechtsanwaltskanzleien den mittlerweile seit Jahren festzustellenden Anforderungen jener "Massenverfahren" anzupassen sind und jedenfalls in den beteiligten Rechtsanwaltskanzleien allein aufgrund der Ähnlichkeit der "Massenverfahren" regelmäßig Synergieeffekte (u.a. umfangreiche Verwendung von Textbausteinen) genutzt werden. (Rn. 22)