BGH - Beschluss vom 26.03.2024
XI ZR 95/23
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 300/21
OLG Köln, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 76/22

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen

BGH, Beschluss vom 26.03.2024 - Aktenzeichen XI ZR 95/23

DRsp Nr. 2024/7036

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 233 ZPO ist nicht in Betracht zu ziehen, wenn der Kläger nicht ohne sein Verschulden i.S.d. § 85 Abs. 2 ZPO verhindert war, die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig zu begründen.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf bis 80.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.