Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf bis 80.000 € festgesetzt.
I.
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