OLG Bamberg - Beschluss vom 01.08.2019
8 U 76/19
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 775/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der BerufungVorgeschaltetes ProzesskostenhilfeprüfungsverfahrenBeginn der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Berufungsbegründung mit der Bekanntgabe der Prozesskostenhilfeentscheidung

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 8 U 76/19

DRsp Nr. 2019/13082

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Vorgeschaltetes Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Beginn der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Berufungsbegründung mit der Bekanntgabe der Prozesskostenhilfeentscheidung

Da bei vorgeschaltetem PKH-Prüfungsverfahren zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung regelmäßig nicht nur die Berufungseinlegungsfrist des § 517 ZPO, sondern auch die Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO abgelaufen ist, stellt es keine Benachteiligung des mittellosen Klägers dar, auch in diesen Fällen neben der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO (für die Berufungseinlegung) auch die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO (für die Berufungsbegründung) mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der PKH-Entscheidung anlaufen zu lassen (abweichend zu BGH, NJW 2007, 3354; BGH, NJW 2014, 2442).

Tenor

Dem Kläger wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung, § 517 ZPO, bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu bewilligen; § 233 ZPO.