FG Münster - Urteil vom 28.04.2014
6 K 1015/13 Kg
Normen:
AO § 173; AO § 110;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO und grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Erkrankung

FG Münster, Urteil vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 6 K 1015/13 Kg

DRsp Nr. 2014/17691

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO und grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Erkrankung

1) Eine Krankheit kann nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn die Krankheit plötzlich und in einer Schwere auftritt, in der es dem Stpfl. nicht mehr zugemutet werden kann, einen Dritten mit seiner Interessenwahrnehmung zu beauftragen. 2) Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt vor, wenn der Stpfl. ihm ausdrücklich gestellte Fragen nicht beantwortet, oder wenn er einen Bescheid bestandskräftig werden lässt, obwohl sich die Notwendigkeit weiteren Vortrags innerhalb der Einspruchsfrist hätte aufdrängen müssen. In diesen Fällen entschuldigt eine Krankheit des Stpfl. diesen nur dann, wenn die Krankheit plötzlich und unvorhersehbar eintritt oder so schwerwiegend ist, dass weder die Wahrnehmung der Frist noch die Bestellung eines Vertreters möglich ist.

Normenkette:

AO § 173; AO § 110;

Tatbestand

Umstritten ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab September 2007 sowie die Rückforderung des Kindergeldes für die Monate September 2007 bis November 2010.

Die Klägerin erhielt für ihren am 26.09.1989 geborenen Sohn D laufend Kindergeld.