BFH - Beschluss vom 10.10.2003
VI B 95/03
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 219
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 305/00

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Glaubhaftmachung

BFH, Beschluss vom 10.10.2003 - Aktenzeichen VI B 95/03

DRsp Nr. 2003/15295

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Glaubhaftmachung

1. Zu den Voraussetzung an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.2. Die eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Kl. genügt für eine Glaubhaftmachung nicht, wenn weitere Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen und diese nicht vorgelegt werden.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das angefochtene Urteil rechtzeitig Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde (vgl. § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) lief am 2. Juli 2003 ab. Der Schriftsatz zur Begründung ging beim Bundesfinanzhof (BFH) jedoch erst am 3. Juli 2003 zwischen 00.04 und 00.07 Uhr per Fax ein. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom Senat auf die Fristversäumnis hingewiesen worden waren, stellten sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO). Zur Begründung führten die Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen aus, sie hätten am 2. Juli 2003 ab 23.35 Uhr sechsmal vergeblich versucht, den Begründungsschriftsatz per Fax zu übermitteln. Die Übermittlung des Schriftsatzes sei deshalb gescheitert, weil das Faxgerät des BFH entweder besetzt oder --aus welchen Gründen auch immer-- nicht (mehr) aufgeschaltet gewesen sei.