FG München - Urteil vom 28.03.2006
2 K 2254/03
Normen:
AO (1977) § 110 Abs. 1, 2 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 1, 2 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Zweijahresfrist für Antragsveranlagung; keine Pflichtveranlagung wegen Verlusten

FG München, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 2 K 2254/03

DRsp Nr. 2006/29666

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Zweijahresfrist für Antragsveranlagung; keine Pflichtveranlagung wegen Verlusten

1. Die in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG geregelte Zweijahresfrist für eine Antragsveranlagung stellt eine gesetzliche Ausschlussfrist dar und kann nicht nach behördlichem Ermessen verlängert werden. Am Fristablauf ändert sich folglich auch dann nichts, wenn der Steuerpflichtige zur Abgabe der Einkommensteuererklärung aufgefordert worden und ein (später wieder aufgehobener) Schätzungsbescheid oder auch ein Grundlagenbescheid ergangen ist. 2. Ein Irrtum über das Wesen einer Ausschlussfrist oder über materielles Recht ist - anders als ein Irrtum über die Ausschlussfrist selbst - keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. War daher den Klägern die Ausschlussfrist für eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG bekannt, sind sie aber irrtümlich vom Fall einer Pflichtveranlagung ausgegangen oder haben sie aufgrund der besonderen Umstände ihres Falls angenommen, die Antragsfrist gelte vorliegend ausnahmsweise nicht, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.