BFH - Beschluss vom 31.01.2011
III B 98/09
Normen:
FGO § 56; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II 534/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle eines beim Lesen der Rechtsmittelbelehrung erfolgenden Fehlers des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen III B 98/09

DRsp Nr. 2011/5968

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle eines beim Lesen der Rechtsmittelbelehrung erfolgenden Fehlers des Prozessbevollmächtigten

NV: Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf einen "Platten-Crash" der Computeranlage gestützt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, wenn die Fristversäumnis ebenso auf einer fehlerhaften Berechnung der Beschwerdebegründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten beruhen kann.

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat es unterlassen, die Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO zu begründen; die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden.

a)