FG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2003
11 K 6623/99 E
Normen:
FGO § 56 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1637

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Jahresfrist; Ausnahmesituation - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Jahresfrist

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 11 K 6623/99 E

DRsp Nr. 2003/12384

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Jahresfrist; Ausnahmesituation - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Jahresfrist

1. Eine Ausnahmesituation wie die Verhinderung aufgrund höherer Gewalt, die zur Zulässigkeit eines nach Jahresfrist gestellten Wiedereinsetzungsantrags führt, setzt voraus, dass vor dem Ablauf dieser Frist die maßgeblichen, für eine Wiedereinsetzung sprechenden Tatsachen aus den dem Gericht vorliegenden Akten hätten erkannt werden können. 2. Der Umstand, dass der Kläger erst nach Ablauf der Jahresfrist von dem Gericht über das Fehlen eines fristwahrenden Antrags informiert worden ist, genügt diesen Voraussetzungen nicht.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war im Streitjahr (1993) und auch 1995 an einer, aus zwei natürlichen Personen bestehenden Personengesellschaft (angegebener Geschäftsleitungs- bzw. Verwaltungssitz E-Stadt), beteiligt, die mit Abgabe der Steuererklärung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt hatte. Der Eigentumsanteil der Klägerin an drei in D-Stadt gelegenen, in den Jahren 1993 - 1998 erworbenen und mit Mehrfamilienhäusern bebauten und sodann veräußerten Grundstücken betrug 80 %.