Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt den Einspruch des Klägers vom 13. August 1999 gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 27. Juli 1998 zu Recht als unzulässig verworfen hat oder ob es gehalten gewesen wäre, wegen Versäumung der Einspruchsfrist nach § 110 Abs. 1 i. V. m. § 126 Abs. 3 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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