I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen die Vorentscheidung Revision eingelegt. Die Revisionsbegründung vom 5. Mai 1999 ist nach Ablauf der bis 30. April 1999 verlängerten Frist eingegangen. Im Begleitschreiben macht der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin geltend, die Frist sei überschritten worden, weil er plötzlich erkrankt sei. Mit Schreiben vom 31. Mai 1999 führt er aus, es habe sich um eine Infektion mit hohem Fieber gehandelt und erklärt an Eides Statt, die Krankheit habe ihn so schwer behindert, daß ihm der Ablauf der Begründungsfrist in keiner Weise gegenwärtig gewesen sei, so daß er auch nicht auf den Gedanken gekommen sei, einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu betrauen.
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