BFH - Beschluß vom 24.08.1998
III S 3/98
Normen:
AO § 127 § 169 Abs. 2 § 196 § 197 § 201 ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 142 § 155 ; ZPO § 114 § 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 436

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Mittellosigkeit; Anordnung einer Ap; Verwertungsverbot

BFH, Beschluß vom 24.08.1998 - Aktenzeichen III S 3/98

DRsp Nr. 1999/398

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Mittellosigkeit; Anordnung einer Ap; Verwertungsverbot

1. Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist, weil ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage war, das Rechtsmittel durch einen Bevollmächtigten i.S.d. § Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG einlegen zu lassen, kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäßes Gesuch um PKH gestellt hat. 3. Die Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Ap kann nur dann ein Verwertungsverbot bewirken, wenn diese Rechtswidrigkeit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist (Anschluss an BFH-Beschl. v. 04.10.1991 - VIII B 93/90, BStBl II 1992, 59). 4. Ein Verwertungsverbot kann nicht daraus hergeleitet werden, dass keine Schlussbesprechung stattgefunden hat. 5. Verfahrensfehler bei der Durchführung der Ap haben keine rechtlichen Folgen, sofern die aufgrund der Ap ergangenen Steuerbescheide rechtmäßig sind.

Normenkette:

AO § 127 § 169 Abs. 2 § 196 § 197 § 201 ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 142 § 155 ; ZPO § 114 § 117 ;

Gründe: