FG München - Urteil vom 10.11.2008
7 K 2556/06
Normen:
AO § 110 ; AO § 355 ; BGB § 133 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nachholung der versäumten Handlung; Verschulden an der Fristversäumnis

FG München, Urteil vom 10.11.2008 - Aktenzeichen 7 K 2556/06

DRsp Nr. 2008/23582

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nachholung der versäumten Handlung; Verschulden an der Fristversäumnis

1. Ob mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gleichzeitig die versäumte Handlung - hier die Einlegung des Einspruchs - nachgeholt wurde, ist durch Auslegung der Erklärung unter Anwendung von § 133 BGB zu ermitteln. 2. Widersprüchliche Angaben darüber, wann der steuerliche Vertreter erstmals Kenntnis vom Steuerbescheid erlangt hat, führen dazu, dass die zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebrachten Tatsachen nicht ausreichend substantiiert und schlüssig dargelegt worden sind.

Normenkette:

AO § 110 ; AO § 355 ; BGB § 133 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob gegen den Körperschaftsteueränderungsbescheid 2002 vom 14. März 2005 ein zulässiger Einspruch eingelegt worden ist.