BFH - Beschluß vom 26.04.1999
IX B 155/98
Normen:
FGO § 56 Abs. 1, 2 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1247

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; NZB

BFH, Beschluß vom 26.04.1999 - Aktenzeichen IX B 155/98

DRsp Nr. 1999/6195

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; NZB

1. Wird bei einer NZB wegen Versäumnis der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 Abs. 1 und 2 FGO beantragt, so gehört zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses neben dem bloßen Einlegen auch die Begründung der NZB. 2. Von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe muss erwartet werden, dass er die Voraussetzungen und Anforderungen für ein von ihm einzulegendes Rechtsmittel kennt oder sich zumindest die Kenntnis davon verschafft.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1, 2 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Das Finanzgericht hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist den Klägern am 18. September 1998 zugestellt worden.