Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 17. März 1999 zugestellt. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gingen beim FG Düsseldorf am 30. April 1999 ein. Zuvor hatte der Prozeßbevollmächtigte in einem Schreiben vom 26. April 1999, das dem FG Düsseldorf am 27. April 1999 zugegangen ist, "in Ergänzung zu dem Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde vom 14.4.99" auf einen Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs (BFH) hingewiesen. Daraufhin wurde ihm am 29. April 1999 vom FG mitgeteilt, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde dort nicht vorliege.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers folgendes vorgetragen:
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