BFH - Beschluss vom 13.06.2005
VIII B 304/03
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2214
BFH/NV 2005, 2214
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 214/99

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen VIII B 304/03

DRsp Nr. 2005/18268

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Hat ein Prozessbevollmächtigter unter einem Az in seinem Fristenkontrollbuch für den Tag des Fristablaufs nur eine Frist eingetragen, obwohl er zu dem Az und zu dieser Frist unstreitig bis zu drei Klagen erstellen wollte, ist nicht auszuschließen, dass die Frist im Fristenkontrollbuch bereits gestrichen worden war, bevor sämtliche Arbeiten erledigt waren. Daraus folgt die Möglichkeit, dass ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten zur Versäumung der Klagefrist geführt hat.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schon nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt.