OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.08.2018
24 U 158/17
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 700 Abs. 1; ZPO § 339 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 124/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.08.2018 - Aktenzeichen 24 U 158/17

DRsp Nr. 2019/2123

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid

Es gereicht dem Antragsgegner im Mahnverfahren zum Verschulden, wenn er gegen einen ihm zugestellten Mahnbescheid nicht Widerspruch einlegt und die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Monate später erlassenen Vollstreckungsbescheid versäumt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29.08.2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung er betreibt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 360.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 700 Abs. 1; ZPO § 339 Abs. 1;

Gründe

I.

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