Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29.08.2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung er betreibt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 360.000,- € festgesetzt.
I.
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