BFH - Beschluss vom 23.08.2016
IX R 15/16
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; FGO § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2166/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der RevisionPflichten des Prozessbevollmächtigten bei Bearbeitung eines Revisionsverfahrens

BFH, Beschluss vom 23.08.2016 - Aktenzeichen IX R 15/16

DRsp Nr. 2016/18341

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Pflichten des Prozessbevollmächtigten bei Bearbeitung eines Revisionsverfahrens

NV: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumnis vom Prozessbevollmächtigten verschuldet war.

Es gehört zu den Pflichten eines Bevollmächtigten im Rahmen des Revisionsverfahrens, bei der Bearbeitung der Sache eigenständig den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. April 2016 8 K 2166/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; FGO § 56 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie in der Sache über den Ansatz eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.