BFH - Beschluss vom 11.10.2019
IX B 52/19
Normen:
FGO §§ 116 Abs. 2 Satz 1, 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 131/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei unterbliebener Überprüfung des Zustellungsdatums durch den Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 11.10.2019 - Aktenzeichen IX B 52/19

DRsp Nr. 2020/759

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei unterbliebener Überprüfung des Zustellungsdatums durch den Prozessbevollmächtigten

NV: Das Versäumen der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht entschuldbar, wenn der Prozessbevollmächtigte bei der Fristenkontrolle die Einlegungsfrist allein anhand des Eingangsstempels der Kanzlei berechnet, ohne zu prüfen, ob das Datum des Eingangsstempels mit dem auf dem Briefumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27.03.2019 - 5 K 131/18 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO §§ 116 Abs. 2 Satz 1, 56 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig; denn sie ist nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist eingelegt worden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.