Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27.03.2019 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beschwerde ist unzulässig; denn sie ist nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist eingelegt worden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.
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