OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.11.2019
1 W 28/19
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 124/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2019 - Aktenzeichen 1 W 28/19

DRsp Nr. 2019/16886

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege

Auch wenn die vom Gericht erteilte Rechtsmittelbelehrung unrichtig war, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der tatsächlich gegebenen Frist nicht zu gewähren, wenn die Rechtsmittelbelehrung offenkundig falsch war.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 233;

Gründe:

I.