BFH - Beschluss vom 09.04.2018
X R 9/18
Normen:
FGO § 56 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 231
BFH/NV 2018, 828
HFR 2018, 816
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3559/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der (Sprung-) Revision aufgrund Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen X R 9/18

DRsp Nr. 2018/8426

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der (Sprung-) Revision aufgrund Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

1. NV: Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die Bestellung eines Dritten, der sich um die Fristwahrung kümmern konnte, möglich war. 2. NV: Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat. Dies gilt auch für einen Einzelanwalt. 3. NV: Die organisatorischen Pflichten zur Vorsorge für den Fall einer Erkrankung verdichten sich, wenn ein berufsmäßiger Vertreter wegen einer bereits bestehenden chronischen Erkrankung mit plötzlich auftretenden weiteren Krankheitsschüben rechnen muss.