Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
I.
Das Finanzgericht hat in seinem klageabweisenden Urteil die Revision zugelassen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 19.08.2021 zugestellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Frist zur Begründung der —fristgerecht eingelegten— Revision zuletzt bis zum 17.01.2022, einem Montag, verlängert. Nach dem Eingangsstempel des BFH ist die Begründungsschrift am 18.01.2022 eingegangen. Deren Briefumschlag ist durch die Deutsche Post AG mit "... 140122–21 ..." gestempelt.
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