BFH - Beschluss vom 22.09.2023
IX R 29/22
Normen:
FGO § 56; EStG § 17 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2324
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1287/20

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der RevisionsbegründungsfristAnforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Berechnung und Wahrung von FristenAnforderungen an die Überwachung des Büropersonals

BFH, Beschluss vom 22.09.2023 - Aktenzeichen IX R 29/22

DRsp Nr. 2023/12602

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Anforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Berechnung und Wahrung von Fristen Anforderungen an die Überwachung des Büropersonals

1. NV: Wird nach § 56 der Finanzgerichtsordnung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens bei der Einhaltung einer Frist begehrt, muss substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht werden. 2. NV: Der Prozessbevollmächtigte ist bei der Prüfung der Revisionsbegründungsfrist und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. 3. NV: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist.

4. Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung beziehungsweise Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden.

Tenor