Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 9. November 2016 2 K 1912/15 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes.
Der von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) erhobenen Klage wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG), das in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1697 veröffentlicht wurde, stattgegeben.
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