BFH - Beschluss vom 22.05.2018
XI R 22/17
Normen:
FGO § 56;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 961
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1912/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der RevisionsbegründungsfristAnforderungen an die Führung einer elektronischen Fristenkontrolle durch das Finanzamt

BFH, Beschluss vom 22.05.2018 - Aktenzeichen XI R 22/17

DRsp Nr. 2018/9500

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Anforderungen an die Führung einer elektronischen Fristenkontrolle durch das Finanzamt

NV: Ein Organisationsverschulden kann nicht ausgeschlossen werden, wenn statt einer Fristenkontrolle die zu beachtende Revisionsbegründungsfrist nur in einer Wiedervorlageliste oder durch Erfassung der Wiedervorlage in einem elektronischen Dokumentationssystem berücksichtigt wird.

Allein die Berücksichtigung von Fristen (hier: Revisionsbegründungsfrist) in einer Wiedervorlageliste in Form einer Word-Datei und/oder Eintragung in einem Eingabefeld für Wiedervorlagen im elektronischen Dokumentationssystem des Finanzamts reicht zu einer wirksamen Fristenkontrolle nicht aus.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 9. November 2016 2 K 1912/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 56;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes.

Der von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) erhobenen Klage wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG), das in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1697 veröffentlicht wurde, stattgegeben.