OLG Köln - Beschluss vom 08.04.2019
17 U 8/19
Normen:
ZPO § 517; ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 58/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der BerufungsfristAnforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax anhand der aus einer Datenbank entnommenen Faxnummer des angerufenen Gerichts

OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 17 U 8/19

DRsp Nr. 2022/8416

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsfrist Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax anhand der aus einer Datenbank entnommenen Faxnummer des angerufenen Gerichts

Die Ausgangskontrolle per Telefax übermittelter fristwahrender Schriftsätze umfasst nicht nur die Überprüfung, ob die aufgedruckte Faxnummer mit der in den Schriftsatz eingefügten identisch ist. Vielmehr muss anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines Verzeichnisses, ein Abgleich der Faxnummer des angerufenen Gerichts vorgenommen werden. Dafür reicht es jedenfalls dann nicht aus, die Faxnummer mit der aus einem elektronischen Datensystem entnommenen abzugleichen, wenn die verwendeten Vorlagen im zeitlichen Zusammenhang mit der Übermittlung des Schriftsatzes umgestellt worden waren.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Dezember 2018 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 58/18 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 517; ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.