Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. September 2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.
Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung vom 02.01.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin.
I.
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