OLG Köln - Urteil vom 24.06.2016
19 U 71/15
Normen:
BGB § 651; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 2; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 433/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund der Nichtbefolgung einer einer Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten erteilten AnweisungRechtliche Einordnung eines Vertrages über die Lieferung und Montage einer PhotovoltaikanlageDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorhandenseins innerhalb der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang aufgetretener MängelVerjährung von Gewährleistungsansprüchen

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016 - Aktenzeichen 19 U 71/15

DRsp Nr. 2017/4157

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund der Nichtbefolgung einer einer Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten erteilten Anweisung Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorhandenseins innerhalb der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang aufgetretener Mängel Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

1. Der Prozessbevollmächtigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine ihr erteilte Einzelanweisung (hier: Eintragung der Berufungsbegründungsfrist und einer Vorfrist im Terminkalender) auch tatsächlich befolgt. Einer Kontrolle bedarf es daher nicht. 2. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage ist regelmäßig als Werklieferungsvertrag einzuordnen, da der Montageleistung wertmäßig eine deutlich untergeordnete Rolle zukommt.