LG Bonn, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 433/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund der Nichtbefolgung einer einer Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten erteilten AnweisungRechtliche Einordnung eines Vertrages über die Lieferung und Montage einer PhotovoltaikanlageDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorhandenseins innerhalb der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang aufgetretener MängelVerjährung von Gewährleistungsansprüchen
OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016 - Aktenzeichen 19 U 71/15
DRsp Nr. 2017/4157
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund der Nichtbefolgung einer einer Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten erteilten AnweisungRechtliche Einordnung eines Vertrages über die Lieferung und Montage einer PhotovoltaikanlageDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorhandenseins innerhalb der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang aufgetretener MängelVerjährung von Gewährleistungsansprüchen
1. Der Prozessbevollmächtigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine ihr erteilte Einzelanweisung (hier: Eintragung der Berufungsbegründungsfrist und einer Vorfrist im Terminkalender) auch tatsächlich befolgt. Einer Kontrolle bedarf es daher nicht.2. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage ist regelmäßig als Werklieferungsvertrag einzuordnen, da der Montageleistung wertmäßig eine deutlich untergeordnete Rolle zukommt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.