OLG Köln - Beschluss vom 04.04.2022
13 U 108/21
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 134/21

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristAnforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Bearbeitung von Fristen

OLG Köln, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen 13 U 108/21

DRsp Nr. 2023/8401

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Bearbeitung von Fristen

1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die im Fristenkalender vermerkten ersten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. 2. Hierzu gehört auch die Anordnung, dass die Erledigung von fristwahrenden Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juni 2021 (21 O 134/21) wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 13. September 2021 als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Kfz-Darlehens geltend.

1. 2. 3.