OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.07.2016
I-21 U 21/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 449/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristAnforderungen an die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe eines bestimmenden Schriftsatzes zur Post

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2016 - Aktenzeichen I-21 U 21/16

DRsp Nr. 2017/2456

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Anforderungen an die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe eines bestimmenden Schriftsatzes zur Post

1. Eine Partei, die den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begründet, der rechtzeitig auf den Weg gebrachte Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, muss glaubhaft machen, dass die Ursache für die Versäumung außerhalb eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Anwaltsverschuldens liegt. In diesem Zusammenhang bedarf es einer detaillierten Darlegung, wann, von wem, in welcher Weise das Schriftstück zur Post gegeben wurde, die durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen ist.