SchlHOLG - Beschluss vom 22.02.2017
7 U 127/16
Normen:
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 522 Abs. 1, S. 2;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 04.11.2016

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristAnforderungen an die Führung des Fristenkalenders in einem AnwaltsbüroAnforderungen an die Ausgangskontrolle hinsichtlich der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze

SchlHOLG, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 7 U 127/16

DRsp Nr. 2017/14586

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Anforderungen an die Führung des Fristenkalenders in einem Anwaltsbüro Anforderungen an die Ausgangskontrolle hinsichtlich der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze

1. Es ist grundsätzlich zulässig, wenn ein Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders auf zuverlässiges Personal überträgt. Allerdings obliegt die Fristenprüfung zusätzlich dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung im Zusammenhang mit der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Eine Anweisung an das Büropersonal betreffend die Fristenprüfung kann ihn von dieser Verpflichtung nicht befreien.2. Dem Rechtsanwalt obliegt es ferner, in seinem Büro eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die gewährleistet, dass die Fristen im Fristenkalender erst dann gestrichen werden, wenn der Schriftsatz gefertigt, abgesandt und nötigenfalls vorab per Telefax übermittelt worden ist.3. Rechtsmittelbegründungsfristen müssen gesondert und unverwechselbar im Fristenkalender eingetragen werden. Zusätzlich ist die Eintragung einer Vorfrist zu veranlassen (4 Tage sind ausreichend). Orientierungssätze: Widereinsetzungsgesuch: Zu den organisatorischen Anforderungen eines Rechtsanwaltsbüros zur Wahrung von Rechtsmittelbegründungsfristen

Tenor