OLG Köln - Beschluss vom 24.11.2016
24 U 110/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 248/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristAnforderungen an die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax

OLG Köln, Beschluss vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 24 U 110/16

DRsp Nr. 2017/15215

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Anforderungen an die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax

1. Es gereicht dem Prozessbevollmächtigten zum - dem Mandanten zuzurechnenden - Verschulden, wenn eine Berufungsbegründung ohne Unterschrift per Telefax an das Berufungsgericht übermittelt wird, ohne dass überzeugend dargelegt wird, dass dies nicht darauf beruht, dass das Hinzufügen der eingescannten Unterschrift bei der Übermittlung als Computerfax versäumt wurde. 2. Die Behauptung eines einmaligen technischen Versagens einer vielfach verwendete Anwaltssoftware erscheint fernliegend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.07.2016 verkündete Urteil der der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 15 O 248/15 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.