OLG München - Beschluss vom 26.07.2017
14 U 1695/17
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 081 O 1605/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristAnforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Fristenkontrolle

OLG München, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 14 U 1695/17

DRsp Nr. 2018/14019

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Anforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Fristenkontrolle

1. Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete büroorganisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Eintragung einer Frist im Fristenkalender von der damit beauftragten Angestellten durch einen Erledigungsvermerk an der Fristennotierung auf den Handakten kenntlich gemacht wird. 2. Besteht weder die Weisung, die Eintragung der in den Handakten vermerkten Frist zur Berufungsbegründung im Fristenkalender durch einen Erledigungsvermerk in der Handakte festzuhalten, noch ist ein derartiger Vermerk von der Rechtsanwaltsfachangestellten tatsächlich erfolgt, so liegt ein von dem Rechtsanwalt verschuldetes Fristversäumnis vor. Denn das Fehlen eines entsprechenden Erledigungsvermerks macht von vornherein eine Fristenkontrolle ohne Einsicht in den Fristenkalender allein anhand der Akten unmöglich.

Tenor

1.

Das Wiedereinsetzungsgesuch in den vorigen Stand gemäß Schriftsatz des Klägers vom 03.07.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11.04.2017, Aktenzeichen 081 O 1605/14, wird verworfen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 376.422,12 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § Abs. ;