OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.02.2016
I-17 U 7/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 180/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristBerücksichtigung neuen Vortrags im Wiedereinsetzungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2016 - Aktenzeichen I-17 U 7/16

DRsp Nr. 2017/17883

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Berücksichtigung neuen Vortrags im Wiedereinsetzungsverfahren

Der Wiedereinsetzungsantrag muss die ihn begründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ein Nachschieben von Gründen nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf noch erläutert oder vervollständigt werden. Hingegen ist gänzlich neuer Sachvortrag unbeachtlich.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 29.09.2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 7.500 € (§§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ff. ZPO).

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. a) b) c)