Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 29.09.2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 7.500 € (§§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ff. ZPO).
I.
1. 2. a) b) c)
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