OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.09.2006
2 U 60/06
Normen:
ZPO § 517; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 484/05

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 2 U 60/06

DRsp Nr. 2018/16084

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

1. Eine Vereinbarung zwischen Organisationen, die im Bereich des Blutspendewesens tätig sind, über die Aufteilung von Abnahmegebieten unterfällt § 1 GWB. 2. § 3 Abs. 2 TransfusionsG entzieht solche Vereinbarungen nicht einer kartellrechtlichen Beurteilung.

Bei der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax darf der Prozessbevollmächtigte, der den Sendevorgang eigenhändig durchführt, den Übermittlungsvorgang erst dann als abgeschlossen ansehen, wenn er sich von der ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen Übermittlung überzeugt hat. Dazu gehört auch, dass er die nach dem Sendebericht übermittelte Anzahl von Seiten mit den tatsächlich zu übermittelten, in das Gerät eingelegten Seiten vergleicht.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Mai 2006 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs als unzulässig verworfen.

II.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 50.000 €.

Normenkette:

ZPO § 517; ZPO § 233;

Gründe

I.