Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Mai 2006 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs als unzulässig verworfen.
II.Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 50.000 €.
I.
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