OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2016
12 U 100/16
Normen:
ZPO § 517; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 353/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 12 U 100/16

DRsp Nr. 2019/2460

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

1. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört grundsätzlich zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung selbst sorgfältig auf die Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, zu überprüfen. 2. Ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts an der Versäumung der Frist ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Rechtsanwalt, nachdem er festgestellt hat, dass die Anschrift des Rechtsmittelgerichts nicht zutrifft, einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung erteilt, die Anschrift zu ändern und mit der bereits unterschriebenen zweiten Seite der Rechtsmittelschrift zu verbinden. Denn der Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, dass eine zuverlässige Büroangestellte eine konkrete Einzelanweisung befolgt.