OLG Braunschweig - Beschluss vom 17.10.2022
9 U 9/22
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130a Abs. 3; ZPO § 130a Abs. 5; ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 522 Abs. 1;
Fundstellen:
ITRB 2023, 96
MDR 2023, 525
NJW-RR 2023, 283-285
WKRS 2022, 59339
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 30.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2527/21

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist aufgrund elektronischer Übermittlung des Berufungsschriftsatzes an das falsche GerichtSorgfaltspflichten des Rechtsanwalts und seiner Mitarbeiter bei Vervollständigung des Schriftsatzes um die Adresse des zuständigen Gerichts unter Nutzung einer Software für Rechtsanwaltskanzleien

OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.10.2022 - Aktenzeichen 9 U 9/22

DRsp Nr. 2023/4665

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist aufgrund elektronischer Übermittlung des Berufungsschriftsatzes an das falsche Gericht Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts und seiner Mitarbeiter bei Vervollständigung des Schriftsatzes um die Adresse des zuständigen Gerichts unter Nutzung einer Software für Rechtsanwaltskanzleien

1. Die Verwendung einer Software für Rechtsanwaltskanzleien, bei der die Gerichtsadressen und Gerichtsdaten hinterlegt sind und die automatisch durch Anklicken der Auswahloption "erste Instanz" bzw. "zweite Instanz" den Empfänger im elektronischen Rechtsverkehr bestimmt, rechtfertigt ohne Weiteres keine Wiedereinsetzung in eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, die durch das versehentliche Anklicken der Auswahloption "erste Instanz" eingetreten ist.