BFH - Beschluss vom 18.09.2012
III B 61/12
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 337/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen gesundheitlicher Probleme

BFH, Beschluss vom 18.09.2012 - Aktenzeichen III B 61/12

DRsp Nr. 2012/20471

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen gesundheitlicher Probleme

NV: Im Fall einer Erkrankung ist eine Fristversäumnis entschuldigt, wenn es dem Erkrankten unmöglich oder unzumutbar war, die in einer Fristsache notwendigen Überlegungen anzustellen bzw. eine sachgemäße Beratung durch Dritte in Anspruch zu nehmen oder die fristwahrende Handlung selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dies ist nur der Fall, wenn die Krankheit plötzlich eingetreten ist und/oder so schwer war, dass der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande war.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen krankheitsbedingter Versäumung einer Frist kommt nur in Betracht, wenn die Frist wegen einer unerwartet aufgetretenen Krankheit nicht eingehalten werden konnte. Ein Defekt eines Schlafapnoe-Geräts, der dazu geführt haben soll, dass ein Beteiligter das Bett kaum noch verlassen konnte, entschuldigt eine Fristversäumnis nicht.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1;

Gründe