BFH - Beschluss vom 28.03.2014
IX B 115/13
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 56 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 896
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2895/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 28.03.2014 - Aktenzeichen IX B 115/13

DRsp Nr. 2014/7040

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind. Hierbei ist zu gewährleisten, dass das Büropersonal Einlegung und Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden differenziert aufzeichnet.

Wird eine Frist versäumt, so ist zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags darzulegen, welche Vorkehrungen der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um sicherzustellen, dass nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die nicht zugleich mit einer Begründung verbunden ist, die spätere Begründung die hierfür vorgesehene Frist wahrt.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 56 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.